§ 1  Namen und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Eislaufverein Fürstenfeldbruck“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Fürstenfeldbruck.

§ 2  Zweck des Vereins

 
1. Der EVF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.      
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe – vor allem auf dem Gebiet des Eislauf- und Eishockey-Sportes.
3.
Die Mitglieder der Eishockey-Abteilung sind an der Satzung des Deutschen Eishockey-Bundes e.V. (DEB) und die Eishockey-Wettkampfordnung sowie an die Entscheidungen des Deutschen Eishockey-Bundes e.V. DEB und des Bayer.Eissport-Verbandes e.V. (BEV) gebunden.
4.
Ein   wirtschaftlicher  Geschäftsbetrieb  ist  nicht  bezweckt; ein  etwaiger   wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb   hat  in  seiner  Gesamtrichtung  dazu  zu dienen, die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke zu erreichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3           Mitgliedschaft

 
1.
Aktives und passives Mitglied kann jeder werden.
2.
Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber entscheidet, voraus. Bei einem Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.
Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Tod
b) Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist.
Der Austritt kann nur bis zum 31.07. eines Jahres (keine e-mail, Telefax usw.) zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
c) förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Vorstandes erfolgen kann.
d) Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund zwei Jahre keine Beiträge bezahlt wurden.
4.
Der Ausschluss nach Nr. 3 c) und d) ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Dieses kann gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
   

§ 4           Beiträge, Umlagen, Hand- und Spanndienste

    
1.
Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2.
Der Mitgliedsbeitrag wird am 01.09. für das Folgejahr eingezogen.
3.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
4.
Jugendliche bis 18 Jahre sowie jedes weitere erwachsene Familienmitglied können Ermäßigungen erhalten.
Falls 3 oder mehr Kinder einer Familie Mitglieder des Vereins sind, haben nur die beiden ersten Beiträge zu entrichten.
5.
Mit Beschluss des Vorstandes kann aus besonderen Gründen der Vereinsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden.
6.
Die Mitgliederversammlung kann eine Umlage beschließen.
7.
Die Mitgliederversammlung kann die Ableistungen von Arbeitseinsätzen beschließen.
 

§ 5           Geschäftsjahr

            
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01 bis 31.12)
 

§ 6           Mittel des Vereins

 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf und nach Vorstandsbeschluss eine Aufwandsentschädigung bis zum Maximalbetrag im Jahr gemäß § 3 Nr. 26 a EStG festlegen.
   

§ 7           Organe des Vereins

 

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus


Ersten Vorsitzenden
Zweiten Vorsitzenden
Schatzmeister
Leiter der Abteilung Eishockey
Jugendleiter
 
2.    Der Vorstand besteht aus

Geschäftsführendem Vorstand
Schriftführer
Leiter der Abteilung Eislauf
Technischer Leiter
Zeugwart
Bis zu 8 Beisitzer
                
3.    Die Mitgliedversammlung
                  
 Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor
 Ablauf dieser Amtsperiode aus, kann die verbliebene Vorstandschaft bis zur nächsten
 ordentlichen Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied als Ersatz wählen.
  

§ 8           Rechte und Pflichten des Vorstandes

            
1.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand ist für den gesamten Sportbetrieb und die gesamte Organisation verantwortlich.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 
2.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.000,00 je Vertrag vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils alleine und bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000,00 jeweils gemeinsam von zwei dieser Personen.

Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedürfen des Beschlusses des Vorstandes
 
3.
Der 1. Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister – hat die Vorstandssitzungen möglichst mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen
 
4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
 
5.
Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens; er verwaltet das Gesamtvermögen des Vereins und ist im Rahmen seiner Tätigkeit an die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
 
6.
Der Schriftführer hat die Protokolle der Vorstandssitzungen zu führen.
 
7.
Die Leiter der jeweiligen Abteilungen sind für den Sportbetrieb und die Organisation ihrer Abteilung verantwortlich.
 
8.
Die Sportwarte sind für den Sportbetrieb und die Organisation der einzelnen Abteilungen verantwortlich.
 
9.
Der technische Leiter hat den Sportbetrieb und die Organisation der einzelnen Abteilungen zu koordinieren.
 
10.
Der Zeugwart ist für die gesamte Spiel- und Sportausrüstung, der Instandsetzung und Anschaffung zuständig.
 
11.
Die Beisitzer können Sonderaufgaben und die Entlastung anderer Vorstandsmitglieder übernehmen.
 
12.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, bestellt der verbliebene Vorstand kommissarisch einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Für einen ausscheidenden 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende den gesamten Verantwortungsbereich
     

§ 9     Mitgliedsversammlung

 
1.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a )     Jahresbericht
b)     Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c)     Entlastung des Vorstandes
d)     Neuwahlen des Vorstandes
 
2.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Einladung per e-mail statt der schriftlichen Einladung ist zulässig, wenn  das Mitglied schriftlich unter Bekanntgabe seiner e-mail-Adresse sein  Einverständnis  mit  der  Übersendung der Einladung per e-mail erklärt hat. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen, wobei der Tag der Versammlung nicht mitgerichtet wird.
 
3.
Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.
 
4.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
 
5.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Zuruf zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auch eine Blockwahl per Akklamation bestimmen.
 
6.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
 
7.
Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte diese im ersten Wahlgang nicht erreicht werden, entscheidet im weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
8.
Dingliche Verfügungsgeschäfte und die hierzu erforderlichen Verpflichtungsgeschäfte bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
 
9.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in einem Protokoll niederzuschreiben und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
10.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
    

§ 10           Kassenprüfer


1.
Die Überwachung des Kassenwesens und der Vermögensverwaltung des Vereins obliegt zwei von der Hauptversammlung im Rahmen der Neuwahlen des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
 
2.
Die Kassenprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über Umfang der ausgeübten Überwachungspflicht und über das Ergebnis der Prüfungen vorzulegen.
  
 

§ 11           Ehrenmitglieder

 
1.
Personen, die im besonderen Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
2.
Diese werden von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen (z.B. Zahlung des Vereinsbeitrages und des Eintritts u Veranstaltungen) freigestellt.
 

§ 12           Auflösung des Vereins

           
1.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fürstenfeldbruck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – soweit möglich für den Unterhalt von Jugendheimen – zu verwenden hat.

2.
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 4/5 der erschienenen Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen.

3.
Die Mitgliederversammlung hat im Falle der Auflösung drei Liquidatoren zu wählen.

4.
Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinvermögen.
 

§ 13           Inkrafttreten

 
Die Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.