| |
|
§ 2 |
|
Zweck des
Vereins |
| |
|
1. |
Der EVF
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung. |
| |
|
2. |
Zweck
des Vereins
ist die
Förderung
des Sports
und der
sportlichen
Jugendhilfe
– vor allem
auf dem
Gebiet des
Eislauf- und
Eishockey-Sportes. |
| |
|
3. |
Die
Mitglieder
der
Eishockey-Abteilung
sind an der
Satzung des
Deutschen
Eishockey-Bundes
e.V. (DEB)
und die
Eishockey-Wettkampfordnung
sowie an die
Entscheidungen
des
Deutschen
Eishockey-Bundes
e.V. DEB und
des
Bayer.Eissport-Verbandes
e.V. (BEV)
gebunden. |
| |
|
4. |
Ein
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
ist nicht
bezweckt;
ein etwaiger
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
hat in
seiner
Gesamtrichtung
dazu zu
dienen, die
steuerbegünstigten
satzungsmäßigen
Zwecke zu
erreichen. |
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|
§ 3 |
|
Mitgliedschaft |
| |
|
1. |
Aktives und
passives
Mitglied
kann jeder
werden. |
| |
|
2. |
Die Aufnahme
setzt einen
schriftlichen
Antrag an
den
Vorstand,
der darüber
entscheidet,
voraus. Bei
einem
Minderjährigen
ist die
Zustimmung
seines
gesetzlichenVertreters
erforderlich. |
| |
|
3. |
Die
Mitglieder
der
Eishockey-Abteilung
sind an der
Satzung des
Deutschen
Eishockey-Bundes
e.V. (DEB)
und die
Eishockey-Wettkampfordnung
sowie an die
Entscheidungen
des
Deutschen
Eishockey-Bundes
e.V. DEB und
des
Bayer.Eissport-Verbandes
e.V. (BEV)
gebunden.
|
a) |
durch
Todförmliche
Ausschließung,
die
nur
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
erfolgen
kann. |
|
b) |
förmliche
Ausschließung,
die
nur
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
erfolgen
kann. |
|
c) |
Ausschluss
mangels
Interesse,
der
durch
Beschluss
des
Vorstandes
ausgesprochen
werden
kann,
wenn
ohne
Grund
zwei
Jahre
keine
Beiträge
bezahlt
wurden. |
|
d) |
Austritt,
der
dem
Vereinsvorsitzenden
schriftlich
mitzuteilen
ist.
Der
Austritt
kann
nur
mit
einer
Frist
von
3
Monaten
zum
Ende
des
Kalenderjahres
erklärt
werden. |
|
| |
|
4. |
Der
Ausschluss
ist dem
Mitglied
mitzuteilen.
Dieses kann
gegen den
Beschluss
Einspruch
einlegen,
über den die
nächste
Mitgliederversammlung
zu
entscheiden
hat. |
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|
|
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| |
|
§ 4 |
|
Beiträge |
| |
|
1. |
Bei Aufnahme
in den
Verein kann
eine
einmalige
Gebühr in
Höhe von
10.- €
verlangt
werden. |
| |
|
2. |
Der
Mitgliedsbeitrag
wird am
01.09. für
das
Folgejahr
eingezogen. |
| |
|
3. |
Die Höhe des
Beitrages
wird von der
Mitgliederversammlung
bestimmt.
Änderungen
bedürfen der
einfachen
Mehrheit der
abgegebenen
gültigen
Stimmen. |
| |
|
4. |
Jugendliche
bis 18 Jahre
sowie jedes
weitere
erwachsene
Familienmitglied
können
Ermäßigungen
erhalten.
Falls 3 oder
mehr Kinder
einer
Familie
Mitglieder
des Vereins
sind, haben
nur die
beiden
ersten
Beiträge zu
entrichten. |
| |
|
5. |
Mit
Beschluss
des
Vorstandes
kann aus
besonderen
Gründen der
Vereinsbeitrag
ermäßigt
oder
erlassen
werden. |
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|
|
|
|
| |
|
§ 5 |
|
Geschäftsjahr |
| |
|
Das
Geschäftsjahr
ist das
Kalenderjahr
(01.01 bis
31.12) |
|
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|
|
|
| |
|
§ 6 |
|
Mittel des
Vereins |
| |
|
Die Mittel
des Vereins
dürfen nur
für die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden. Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus den
Mitteln des
Vereins.
Es darf
keine Person
durch
Ausgaben,
die dem
Zweck der
Körperschaft
fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden. |
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|
|
|
| |
|
§ 7 |
|
Organe
des Vereins
( Organe
des Vereins
sind ): |
| |
|
1. |
Der Vorstand
bestehend
aus |
| |
|
|
Ersten
Vorsitzenden |
| |
|
|
Zweiten
Vorsitzenden |
| |
|
|
Dritten
Vorsitzenden |
| |
|
|
Schatzmeister |
| |
|
|
Schriftführer |
| |
|
|
Leiter der
Abteilung
Eishockey |
| |
|
|
Leiter der
Abteilung
Eislauf |
| |
|
|
Leiter der
Abteilung
Inline-Hockey |
| |
|
|
Jugendwart
der
Abteilung
Eishockey |
| |
|
|
Jugendwart
der
Abteilung
Eislauf |
| |
|
|
Technischer
Leiter |
| |
|
|
Zeugwart |
| |
|
|
6 Beisitzer |
| |
|
2. |
Die
Mitgliedversammlung |
| |
|
|
Der Vorstand
wird von der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
auf die
Dauer
von zwei
Jahren
gewählt. |
|
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|
|
|
|
| |
|
§ 8 |
|
Rechte und
Pflichten
des
Vorstandes |
| |
|
1. |
Dem Vorstand
obliegt die
Geschäftsleitung,
die
Ausführung
der
Vereinsbeschlüsse
und die
Verwaltung
des
Vereinsvermögens.
Er ist für
den gesamten
Sportbetrieb
und die
gesamte
Organisation
verantwortlich.
Seine
Beschlüsse
werden mit
Stimmenmehrheit
gefasst. |
| |
|
2. |
Vertretungsberechtigt
im Sinne des
§ 26 BGB ist
der 1.
Vorsitzende,
der 2.
Vorsitzende,
der 3.
Vorsitzende
und der
Schatzmeister.
Der Verein
wird
gerichtlich
und
außergerichtlich
vertreten
durch
|
a) |
den
1.
Vorsitzenden
allein |
|
|
oder |
|
b) |
die
2.
und
3.
Vorsitzenden
und
den
Schatzmeister,
wobei
immer
zwei
gemeinsam
zur
Vertretung
berechtigt
sind. |
|
| |
|
3. |
Der 1.
Vorsitzende
– bei dessen
Verhinderung
der 2.
Vorsitzende,
der 3.
Vorsitzende,
der
Schatzmeister
– hat die
Vorstandssitzungen
möglichst
mit einer
Frist von
einer
Woche unter
Mitteilung
der
Tagesordnung
einzuberufen |
| |
|
4. |
Der Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn die
Sitzung
ordnungsgemäß
einberufen
wurde und
mindestens 7
Mitglieder
anwesend
sind. |
| |
|
5. |
Der
Schatzmeister
ist der
verantwortliche
Leiter des
Kassenwesens;
er verwaltet
das
Gesamtvermögen
des Vereins
und ist im
Rahmen
seiner
Tätigkeit an
die
Bestimmungen
der Satzung
und die
Beschlüsse
des
Vorstandes
gebunden. Er
ist befugt,
ohne
vorherigen
Vorstandsbeschluss
Zahlungen
bis zu einer
Höhe von DM
800,00 zu
veranlassen. |
| |
|
6. |
Der
Schriftführer
hat die
Protokolle
der
Vorstandssitzungen
zu führen. |
| |
|
7. |
Die Leiter
der
jeweiligen
Abteilungen
sind für den
Sportbetrieb
und die
Organisation
ihrer
Abteilung
verantwortlich. |
| |
|
8. |
Die
Sportwarte
sind für den
Sportbetrieb
und die
Organisation
der
einzelnen
Abteilungen
verantwortlich. |
| |
|
9. |
Der
technische
Leiter hat
den
Sportbetrieb
und die
Organisation
der
einzelnen
Abteilungen
zu
koordinieren. |
| |
|
10. |
Der Zeugwart
ist für die
gesamte
Spiel- und
Sportausrüstung,
der
Instandsetzung
und
Anschaffung
zuständig. |
| |
|
11. |
Die
Beisitzer
können
Sonderaufgaben
und die
Entlastung
anderer
Vorstandsmit-
glieder
übernehmen. |
| |
|
12. |
Scheidet ein
Mitglied der
Vorstandschaft
vorzeitig
aus,
bestellt der
verbliebene
Vorstand
kommissarisch
einen
Ersatzmann
bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung.
Für einen
ausscheidenden
1.
Vorsitzenden
übernimmt
der 2.
Vorsitzende
den gesamten
Verantwortungsbereich |
|
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|
|
|
|
| |
|
§ 9 |
|
Mitgliedsversammlung |
| |
|
1. |
Die
Mitgliederversammlung
beschließt
über:
|
a ) |
Jahresbericht |
|
b) |
Rechenschaftsbericht
des
Schatzmeisters |
|
c) |
Entlastung
des
Vorstandes |
|
d) |
Neuwahlen
des
Vorstandes |
|
| |
|
2. |
Der Vorstand
stellt die
Tagesordnung
für die
Mitgliederversammlung
fest und
beruft diese
durch
besondere
schriftliche
Einladungen
der
Mitglieder
unter
Mitteilung
der
Tagesordnung.
Die Berufung
hat
mindestens
eine Woche
vor der
Tagung zu
erfolgen,
wobei der
Tag der
Versammlung
nicht
mitgerichtet
wird.
Anträge von
Mitgliedern
zur
Tagesordnung
müssen drei
Tage vor der
Mitgliederversammlung
schriftlich
beim 1.
Vorsitzenden
eingereicht
werden. |
| |
|
3. |
Jedes
volljährige
Mitglied ist
stimmberechtigt. |
| |
|
4. |
Bei der
Beschlussfassung
entscheidet
die Mehrheit
der
erschienenen
Mitglieder,
bei
Stimmgleichheit
die Stimme
des
Vorsitzenden. |
| |
|
5. |
Über die Art
der
Abstimmung
entscheidet
der
vorstand.
Bei Wahlen
ist
schriftliche
Abstimmung
durch
Stimmzettel
oder
Abstimmung
durch Zuruf
zulässig. |
| |
|
6. |
Satzungsändernde
Beschlüsse
bedürfen der
Mehrheit von
2/3 der
erschienenen
Mitglieder |
| |
|
7. |
Bei der Wahl
des 1.
Vorsitzenden
ist die
absolute
Mehrheit der
abgegebenen
Stimmen
erforderlich.
Sollte diese
im ersten
Wahlgang
nicht
erreicht
werden,
entscheidet
im weiteren
Wahlgang die
einfache
Mehrheit der
abgegebenen
Stimmen. |
| |
|
8. |
Dingliche
Verfügungsgeschäfte
und die
hierzu
erforderlichen
Verpflichtungsgeschäfte
bedürfen
einer
Mehrheit von
2/3 der
erschienenen
Mitglieder. |
| |
|
9. |
Die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlungen
sind in ein
besonderes
Protokollbuch
niederzuschreiben
und vom 1.
Vorsitzenden
und dem
Schriftführer
zu
unterzeichnen. |
| |
|
10. |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
sind zu
berufen,
wenn es das
Interesse
des Vereins
erfordert
oder wenn
mindestens
25% der
Mitglieder
die
Einberufung
schriftlich
unter Angabe
des Zwecks
und der
Gründe
verlangen |
|
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|
|
|
|
| |
|
§ 10 |
|
Kassenprüfer |
| |
|
1. |
Die
Überwachung
des
Kassenwesens
und der
Vermögensverwaltung
des Vereins
obliegt zwei
von der
Hauptversammlung
im Rahmen
der
Neuwahlen
des
Vorstandes
auf die
Dauer von
zwei Jahren
zu wählenden
Kassenprüfern,
die nicht
dem Vorstand
angehören
dürfen. |
| |
|
2. |
Die
Kassenprüfer
haben jeder
ordentlichen
Mitgliederversammlung
einen
Bericht über
Umfang der
ausgeübten
Überwachungspflicht
und über das
Ergebnis der
Prüfungen
vorzulegen. |
|
top |
|
|
|
|
| |
|
§ 11 |
|
Ehrenmitglieder |
| |
|
1. |
Personen,
die im
besonderen
Maße die
Zwecke des
Vereins
gefördert
haben,
können durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
zu
Ehrenmitgliedern
ernannt
werden. |
| |
|
2. |
Diese werden
von
sämtlichen
finanziellen
Verpflichtungen
(z.B.
Zahlung des
Vereinsbeitrages
und des
Eintritts u
Veranstaltungen)
freigestellt. |
|
top |
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|
|
| |
|
§ 12 |
|
Geschäftsjahr |
| |
|
1. |
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
des Vereins
oder bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zweckes,
fällt das
Vermögen des
Vereins an
die Stadt
Fürstenfeldbruck
für den
Unterhalt
von
Jugendheimen. |
| |
|
2. |
Der Verein
kann nur
aufgelöst
werden, wenn
mindestens
4/5 der
erschienenen
Mitglieder
auf einer zu
diesem Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung
die
Auflösung
beschließen. |
| |
|
3. |
Die
Mitgliederversammlung
hat im Falle
der
Auflösung
drei
Liquidatoren
zu wählen. |
| |
|
4. |
Die
Vereinsmitglieder
haften nur
mit dem
Vereinvermögen. |
|
top |
|
|
|
|
| |
|
§ 13 |
|
Inkrafttreten |
| |
|
1. |
Die Satzung
tritt mit
dem Eintrag
in das
Vereinsregister
in Kraft. |
|
top |
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