EVF

Satzung

 
 
 
 
§ 1
Namen und Sitz des Vereins
§ 2
Zweck des Vereins
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Beiträge
§ 5
Geschäftsjahr
§ 6
Mittel des Vereins
§ 7
Organe des Vereins
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 9
Mitgliedsversammlung
§ 10
Kassenprüfer
§ 11
Ehrenmitglieder
§ 12
Geschäftsjahr
§ 13
Inkrafttreten
 

§ 1   Namen und Sitz des Vereins
   

Der Verein führt den Namen „Eislaufverein Fürstenfeldbruck“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) gemäß Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck
- Registergericht – vom 26.11.1956/07.10.1997/07.09.2000 (Az: VR 48). Sitz des Vereins ist Fürstenfeldbruck

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§ 2   Zweck des Vereins
    1.

Der EVF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    2.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe – vor allem auf dem Gebiet des Eislauf- und Eishockey-Sportes.

    3.

Die Mitglieder der Eishockey-Abteilung sind an der Satzung des Deutschen Eishockey-Bundes e.V. (DEB) und die Eishockey-Wettkampfordnung sowie an die Entscheidungen
des Deutschen Eishockey-Bundes e.V. DEB und des Bayer.Eissport-Verbandes e.V. (BEV) gebunden.

    4.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt; ein etwaiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hat in seiner Gesamtrichtung dazu zu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erreichen.

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§ 3   Mitgliedschaft
    1.

Aktives und passives Mitglied kann jeder werden.

    2.

Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber entscheidet, voraus. Bei einem Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichenVertreters erforderlich.

    3.

Die Mitglieder der Eishockey-Abteilung sind an der Satzung des Deutschen Eishockey-Bundes e.V. (DEB) und die Eishockey-Wettkampfordnung sowie an die Entscheidungen
des Deutschen Eishockey-Bundes e.V. DEB und des Bayer.Eissport-Verbandes e.V. (BEV) gebunden.

a)

durch Todförmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

b)

förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

c)

Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund zwei Jahre keine Beiträge bezahlt wurden.

d)

Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

    4.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Dieses kann gegen den Beschluss Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

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§ 4   Beiträge
    1.

Bei Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Gebühr in Höhe von 10.- € verlangt werden.

    2.

Der Mitgliedsbeitrag wird am 01.09. für das Folgejahr eingezogen.

    3.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    4.

Jugendliche bis 18 Jahre sowie jedes weitere erwachsene Familienmitglied können Ermäßigungen erhalten. Falls 3 oder mehr Kinder einer Familie Mitglieder des Vereins sind, haben nur die beiden ersten Beiträge zu entrichten.

    5.

Mit Beschluss des Vorstandes kann aus besonderen Gründen der Vereinsbeitrag ermäßigt oder erlassen werden.

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§ 5   Geschäftsjahr
   

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01 bis 31.12)

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§ 6   Mittel des Vereins
   

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 7   Organe des Vereins ( Organe des Vereins sind ): 
    1.

Der Vorstand bestehend aus

      Ersten Vorsitzenden
      Zweiten Vorsitzenden
      Dritten Vorsitzenden
      Schatzmeister
      Schriftführer
      Leiter der Abteilung Eishockey
      Leiter der Abteilung Eislauf
      Leiter der Abteilung Inline-Hockey
      Jugendwart der Abteilung Eishockey
      Jugendwart der Abteilung Eislauf
      Technischer Leiter
      Zeugwart
      6 Beisitzer
    2. Die Mitgliedversammlung 
     

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.

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§ 8   Rechte und Pflichten des Vorstandes
    1.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für den gesamten Sportbetrieb und die gesamte Organisation verantwortlich. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

    2.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

a)

den 1. Vorsitzenden allein

 

oder

b)

die 2. und 3. Vorsitzenden und den Schatzmeister, wobei immer zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

    3.

Der 1. Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende,
der Schatzmeister – hat die Vorstandssitzungen möglichst mit einer Frist von einer
Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen

    4.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.

    5.

Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Kassenwesens; er verwaltet das Gesamtvermögen des Vereins und ist im Rahmen seiner Tätigkeit an die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Er ist befugt, ohne vorherigen Vorstandsbeschluss Zahlungen bis zu einer Höhe von DM 800,00 zu veranlassen.

    6.

Der Schriftführer hat die Protokolle der Vorstandssitzungen zu führen.

    7.

Die Leiter der jeweiligen Abteilungen sind für den Sportbetrieb und die Organisation ihrer Abteilung verantwortlich.

    8.

Die Sportwarte sind für den Sportbetrieb und die Organisation der einzelnen Abteilungen verantwortlich.

    9.

Der technische Leiter hat den Sportbetrieb und die Organisation der einzelnen Abteilungen zu koordinieren.

    10.

Der Zeugwart ist für die gesamte Spiel- und Sportausrüstung, der Instandsetzung und Anschaffung zuständig.

    11.

Die Beisitzer können Sonderaufgaben und die Entlastung anderer Vorstandsmit- glieder übernehmen.

    12.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, bestellt der verbliebene Vorstand kommissarisch einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Für einen ausscheidenden 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende den gesamten Verantwortungsbereich

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§ 9   Mitgliedsversammlung
    1.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a ) Jahresbericht
b) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen des Vorstandes
    2.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen, wobei der Tag der Versammlung nicht mitgerichtet wird. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

    3.

Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt.

    4.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

    5.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der vorstand. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Zuruf zulässig.

    6.

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder

    7.

Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte diese im ersten Wahlgang nicht erreicht werden, entscheidet im weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    8.

Dingliche Verfügungsgeschäfte und die hierzu erforderlichen Verpflichtungsgeschäfte bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

    9.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

    10.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen

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§ 10   Kassenprüfer
    1.

Die Überwachung des Kassenwesens und der Vermögensverwaltung des Vereins obliegt zwei von der Hauptversammlung im Rahmen der Neuwahlen des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

    2.

Die Kassenprüfer haben jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über Umfang der ausgeübten Überwachungspflicht und über das Ergebnis der Prüfungen vorzulegen.

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§ 11   Ehrenmitglieder
    1.

Personen, die im besonderen Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    2.

Diese werden von sämtlichen finanziellen Verpflichtungen (z.B. Zahlung des Vereinsbeitrages und des Eintritts u Veranstaltungen) freigestellt.

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§ 12   Geschäftsjahr
    1.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fürstenfeldbruck für den Unterhalt von Jugendheimen.

    2.

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 4/5 der erschienenen Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen.

    3.

Die Mitgliederversammlung hat im Falle der Auflösung drei Liquidatoren zu wählen.

    4.

Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinvermögen.

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§ 13   Inkrafttreten
    1.

Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

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