|
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§ 2 |
|
Zweck
des
Vereins |
|
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|
1. |
Der EVF
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im Sinne
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung. |
|
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|
2. |
Zweck
des
Vereins
ist die
Förderung
des
Sports
und der
sportlichen
Jugendhilfe
– vor
allem
auf dem
Gebiet
des
Eislauf-
und
Eishockey-Sportes. |
|
|
|
3. |
Die
Mitglieder
der
Eishockey-Abteilung
sind an
der
Satzung
des
Deutschen
Eishockey-Bundes
e.V.
(DEB)
und die
Eishockey-Wettkampfordnung
sowie an
die
Entscheidungen
des
Deutschen
Eishockey-Bundes
e.V. DEB
und des
Bayer.Eissport-Verbandes
e.V. (BEV)
gebunden. |
|
|
|
4. |
Ein
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
ist
nicht
bezweckt;
ein
etwaiger
wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
hat in
seiner
Gesamtrichtung
dazu zu
dienen,
die
steuerbegünstigten
satzungsmäßigen
Zwecke
zu
erreichen. |
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§ 3 |
|
Mitgliedschaft |
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|
1. |
Aktives
und
passives
Mitglied
kann
jeder
werden. |
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|
2. |
Die
Aufnahme
setzt
einen
schriftlichen
Antrag
an den
Vorstand,
der
darüber
entscheidet,
voraus.
Bei
einem
Minderjährigen
ist die
Zustimmung
seines
gesetzlichen Vertreters
erforderlich. |
|
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|
3. |
Die
Mitgliedschaft
geht
verloren:
|
a) |
durch Tod |
|
b) |
Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist.
Der Austritt kann nur bis zum 31.07. eines Jahres (keine e-mail, Telefax usw.) zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. |
|
c) |
förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Vorstandes erfolgen kann. |
|
d) |
Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund zwei Jahre keine Beiträge bezahlt wurden. |
|
|
|
|
4. |
Der
Ausschluss
nach Nr.
3 c) und
d) ist
dem
Mitglied
schriftlich
bekanntzugeben.
Dieses
kann
gegen
den
Beschluss
innerhalb
einer
Frist
von zwei
Wochen
ab
Zugang
Einspruch
einlegen,
über den
die
nächste
Mitgliederversammlung
zu
entscheiden
hat. |
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|
§ 4 |
|
Beiträge,
Umlagen,
Hand-
und
Spanndienste |
|
|
|
1. |
Die
Aufnahmegebühr
wird von
der
Mitgliederversammlung
beschlossen. |
|
|
|
2. |
Der
Mitgliedsbeitrag
wird am
01.09.
für das
Folgejahr
eingezogen. |
|
|
|
3. |
Die Höhe
des
Beitrages
wird von
der
Mitgliederversammlung
bestimmt.
Änderungen
bedürfen
der
einfachen
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen |
|
|
|
4. |
Jugendliche
bis 18
Jahre
sowie
jedes
weitere
erwachsene
Familienmitglied
können
Ermäßigungen
erhalten.
Falls 3
oder
mehr
Kinder
einer
Familie
Mitglieder
des
Vereins
sind,
haben
nur die
beiden
ersten
Beiträge
zu
entrichten. |
|
|
|
5. |
Mit
Beschluss
des
Vorstandes
kann aus
besonderen
Gründen
der
Vereinsbeitrag
ermäßigt
oder
erlassen
werden. |
|
|
|
6. |
Die
Mitgliederversammlung
kann
eine
Umlage
beschließen. |
|
|
|
7. |
Die
Mitgliederversammlung
kann die
Ableistungen
von
Arbeitseinsätzen
beschließen. |
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|
|
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|
|
§ 5 |
|
Geschäftsjahr |
|
|
|
Das
Geschäftsjahr
ist das
Kalenderjahr
(01.01
bis
31.12) |
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|
|
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|
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|
§ 6 |
|
Mittel
des
Vereins |
|
|
|
Die
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten
keine
Zuwendungen
aus den
Mitteln
des
Vereins.
Es darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die dem
Zweck
der
Körperschaft
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
Lässt es
die
finanzielle
Situation
des
Vereins
zu, kann
den
Mitgliedern
des
Vorstands
und
anderen
beauftragten
Helfern
des
Vereins
bei
Bedarf
und nach
Vorstandsbeschluss
eine
Aufwandsentschädigung
in Höhe
von
maximal
€ 500,00
im Jahr
gemäß §
3 Nr. 26
a EStG
festlegen. |
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|
|
|
|
|
§ 7 |
|
Organe
des
Vereins
(
Organe
des
Vereins
sind ): |
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|
|
1. |
|
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus |
|
Ersten Vorsitzenden |
|
Zweiten Vorsitzenden |
|
Schatzmeister |
|
Leiter der Abteilung Eishockey |
|
Jugendleiter |
|
|
|
|
2. |
|
Der Vorstand besteht aus |
|
Geschäftsführendem Vorstand |
|
Schriftführer |
|
Leiter der Abteilung Eishockey |
|
Leiter der Abteilung Eislauf |
|
Jugendwart der Abteilung Eishockey |
|
Technischer Leiter |
|
Zeugwart |
|
Bis zu 8 Beisitzer |
|
|
|
|
2. |
Die
Mitgliedversammlung |
|
|
|
|
Der
Vorstand
wird von
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
auf die
Dauer
von zwei
Jahren
gewählt
und
bleibt
bis zur
Neuwahl
im Amt.
Scheidet
ein
Vorstandsmitglied
vor
Ablauf
dieser
Amtsperiode
aus,
kann die
verbliebene
Vorstandschaft
bis zur
nächsten
ordentlichen
Mitgliederversammlung
ein
anderes
Vereinsmitglied
als
Ersatz
wählen.
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
§ 8 |
|
Rechte
und
Pflichten
des
Vorstandes |
|
|
|
1. |
|
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. |
|
Der Vorstand ist für den gesamten Sportbetrieb und die gesamte Organisation verantwortlich.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
|
|
|
|
2. |
|
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. |
|
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.000,00 je Vertrag vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils alleine und bis zu einem Betrag in Höhe von € 5.000,00 jeweils gemeinsam von zwei dieser Personen. |
|
Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedürfen des Beschlusses des Vorstandes |
|
|
|
|
3. |
Der 1.
Vorsitzende
– bei
dessen
Verhinderung
der 2.
Vorsitzende
oder der
Schatzmeister
– hat
die
Vorstandssitzungen
möglichst
mit
einer
Frist
von
einer
Woche
unter
Mitteilung
der
Tagesordnung
einzuberufen |
|
|
|
4. |
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn die
Sitzung
ordnungsgemäß
einberufen
wurde
und
mindestens
5
Mitglieder
anwesend
sind. |
|
|
|
5. |
Der
Schatzmeister
ist der
verantwortliche
Leiter
des
Kassenwesens;
er
verwaltet
das
Gesamtvermögen
des
Vereins
und ist
im
Rahmen
seiner
Tätigkeit
an die
Bestimmungen
der
Satzung
und die
Beschlüsse
des
Vorstandes
gebunden.
|
|
|
|
6. |
Der
Schriftführer
hat die
Protokolle
der
Vorstandssitzungen
zu
führen. |
|
|
|
7. |
Die
Leiter
der
jeweiligen
Abteilungen
sind für
den
Sportbetrieb
und die
Organisation
ihrer
Abteilung
verantwortlich. |
|
|
|
8. |
Die
Sportwarte
sind für
den
Sportbetrieb
und die
Organisation
der
einzelnen
Abteilungen
verantwortlich. |
|
|
|
9. |
Der
technische
Leiter
hat den
Sportbetrieb
und die
Organisation
der
einzelnen
Abteilungen
zu
koordinieren.
|
|
|
|
10. |
Der
Zeugwart
ist für
die
gesamte
Spiel-
und
Sportausrüstung,
der
Instandsetzung
und
Anschaffung
zuständig. |
|
|
|
11. |
Die
Beisitzer
können
Sonderaufgaben
und die
Entlastung
anderer
Vorstandsmitglieder
übernehmen. |
|
|
|
12. |
Scheidet
ein
Mitglied
der
Vorstandschaft
vorzeitig
aus,
bestellt
der
verbliebene
Vorstand
kommissarisch
einen
Ersatzmann
bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung.
Für
einen
ausscheidenden
1.
Vorsitzenden
übernimmt
der 2.
Vorsitzende
den
gesamten
Verantwortungsbereich |
|
top |
|
|
|
|
|
|
|
§ 9 |
|
Mitgliedsversammlung |
|
|
|
1. |
Die
Mitgliederversammlung
beschließt
über:
| a ) |
Jahresbericht |
| b) |
Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters |
| c) |
Entlastung des Vorstandes |
| d) |
Neuwahlen des Vorstandes |
|
|
|
|
2. |
Der
Vorstand
stellt
die
Tagesordnung
für die
Mitgliederversammlung
fest und
beruft
diese
durch
besondere
schriftliche
Einladungen
der
Mitglieder
unter
Mitteilung
der
Tagesordnung.
Eine
Einladung
per
e-mail
statt
der
schriftlichen
Einladung
ist
zulässig,
wenn
das
Mitglied
schriftlich
unter
Bekanntgabe
seiner
e-mail-Adresse
sein
Einverständnis
mit
der
Übersendung
der
Einladung
per
e-mail
erklärt
hat. Die
Berufung
hat
mindestens
eine
Woche
vor der
Tagung
zu
erfolgen,
wobei
der Tag
der
Versammlung
nicht
mitgerichtet
wird. |
|
|
|
3. |
Jedes
volljährige
Mitglied
ist
stimmberechtigt. |
|
|
|
4. |
Bei der
Beschlussfassung
entscheidet
die
Mehrheit
der
erschienenen
Mitglieder,
bei
Stimmgleichheit
die
Stimme
des
Vorsitzenden. |
|
|
|
5. |
Über die
Art der
Abstimmung
entscheidet
die
Mitgliederversammlung.
Bei
Wahlen
ist
schriftliche
Abstimmung
durch
Stimmzettel
oder
Abstimmung
durch
Zuruf
zulässig.
Die
Mitgliederversammlung
kann
auch
eine
Blockwahl
per
Akklamation
bestimmen. |
|
|
|
6. |
Satzungsändernde
Beschlüsse
bedürfen
der
Mehrheit
von 2/3
der
erschienenen
Mitglieder. |
|
|
|
7. |
Bei der
Wahl des
1.
Vorsitzenden
ist die
absolute
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
erforderlich.
Sollte
diese im
ersten
Wahlgang
nicht
erreicht
werden,
entscheidet
im
weiteren
Wahlgang
die
einfache
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen. |
|
|
|
8. |
Dingliche
Verfügungsgeschäfte
und die
hierzu
erforderlichen
Verpflichtungsgeschäfte
bedürfen
einer
Mehrheit
von 2/3
der
erschienenen
Mitglieder. |
|
|
|
9. |
Die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlungen
sind in
einem
Protokoll
niederzuschreiben
und vom
1.
Vorsitzenden
und dem
Schriftführer
zu
unterzeichnen. |
|
|
|
10. |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
sind zu
berufen,
wenn es
das
Interesse
des
Vereins
erfordert
oder
wenn
mindestens
25% der
Mitglieder
die
Einberufung
schriftlich
unter
Angabe
des
Zwecks
und der
Gründe
verlangen.
|
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|
|
|
|
|
|
|
§ 10 |
|
Kassenprüfer |
|
|
|
1. |
Die
Überwachung
des
Kassenwesens
und der
Vermögensverwaltung
des
Vereins
obliegt
zwei von
der
Hauptversammlung
im
Rahmen
der
Neuwahlen
des
Vorstandes
auf die
Dauer
von zwei
Jahren
zu
wählenden
Kassenprüfern,
die
nicht
dem
Vorstand
angehören
dürfen. |
|
|
|
2. |
Die
Kassenprüfer
haben
jeder
ordentlichen
Mitgliederversammlung
einen
Bericht
über
Umfang
der
ausgeübten
Überwachungspflicht
und über
das
Ergebnis
der
Prüfungen
vorzulegen. |
|
top |
|
|
|
|
|
|
|
§ 11 |
|
Ehrenmitglieder |
|
|
|
1. |
Personen,
die im
besonderen
Maße die
Zwecke
des
Vereins
gefördert
haben,
können
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
zu
Ehrenmitgliedern
ernannt
werden. |
|
|
|
2. |
Diese
werden
von
sämtlichen
finanziellen
Verpflichtungen
(z.B.
Zahlung
des
Vereinsbeitrages
und des
Eintritts
u
Veranstaltungen)
freigestellt. |
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top |
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|
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|
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|
|
§ 12 |
|
Auflösung
des
Vereins |
|
|
|
1. |
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
des
Vereins
oder bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zweckes,
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an die
Stadt
Fürstenfeldbruck
für den
Unterhalt
von
Jugendheimen. |
|
|
|
2. |
Der
Verein
kann nur
aufgelöst
werden,
wenn
mindestens
4/5 der
erschienenen
Mitglieder
auf
einer zu
diesem
Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung
die
Auflösung
beschließen. |
|
|
|
3. |
Die
Mitgliederversammlung
hat im
Falle
der
Auflösung
drei
Liquidatoren
zu
wählen. |
|
|
|
4. |
Die
Vereinsmitglieder
haften
nur mit
dem
Vereinvermögen. |
|
top |
|
|
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|
|
|
|
§ 13 |
|
Inkrafttreten |
|
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|
Die
Neufassung
der
Satzung
tritt am
01.01.2011
in
Kraft. |
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top |
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